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   BFH, 29.08.2001 - XI R 74/00   

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https://dejure.org/2001,6082
BFH, 29.08.2001 - XI R 74/00 (https://dejure.org/2001,6082)
BFH, Entscheidung vom 29.08.2001 - XI R 74/00 (https://dejure.org/2001,6082)
BFH, Entscheidung vom 29. August 2001 - XI R 74/00 (https://dejure.org/2001,6082)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Einkommensteuer - Renovierung - Anschaffung - Darlehen - Festgeld - Fremdfinanzierung - Schuldzinsen - Betriebsausgaben - Verfahrensgegenstand - Veranlassung - Betrieb

  • Judicialis

    FGO § 68 a.F.; ; FGO § 62a Abs. 2 n.F.; ; EStG § 53; ; EStG § 4 Abs. 4; ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 4
    Betriebliche Veranlassung; Betriebsausgabe; Schuldzinsen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 25.01.2001 - IX R 27/97

    Betriebliche Schulden

    Auszug aus BFH, 29.08.2001 - XI R 74/00
    Das FG wird nunmehr im 2. Rechtsgang klären müssen, ob das am 12. Juli 1995 auf dem betrieblichen Konto gutgeschriebene Darlehen am 18. Juli 1995 ganz oder teilweise zur Festgeldanlage verwendet wurde (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 25. Januar 2001 IX R 27/97, BFH/NV 2001, 1065) und die Darlehenszinsen insoweit als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sind, verneinendenfalls, zu welchen betrieblichen oder privaten Zwecken der auf dem betrieblichen Konto verbliebene Darlehensbetrag in der Folgezeit tatsächlich verwendet wurde.
  • BFH, 29.07.1998 - X R 105/92

    Kein Verfassungsgebot zum Abzug privater Schuldzinsen

    Auszug aus BFH, 29.08.2001 - XI R 74/00
    Für die Bestimmung des Veranlassungszusammenhangs ist allein die Verwendung des Darlehensbetrages ausschlaggebend (vgl. Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193; vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817; BFH-Urteile vom 4. März 1998 XI R 64/95, BFH/NV 1998, 1299; vom 29. Juli 1998 X R 105/92, BFHE 186, 555, BStBl II 1999, 81).
  • BFH, 04.03.1998 - XI R 64/95

    Anerkennung von Zweikontenmodellen

    Auszug aus BFH, 29.08.2001 - XI R 74/00
    Für die Bestimmung des Veranlassungszusammenhangs ist allein die Verwendung des Darlehensbetrages ausschlaggebend (vgl. Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193; vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817; BFH-Urteile vom 4. März 1998 XI R 64/95, BFH/NV 1998, 1299; vom 29. Juli 1998 X R 105/92, BFHE 186, 555, BStBl II 1999, 81).
  • BFH, 05.03.1991 - VIII R 93/84

    Keine betriebliche Verwendung der Darlehensmittel bei Finanzierung einer Entnahme

    Auszug aus BFH, 29.08.2001 - XI R 74/00
    Der betriebliche Veranlassungszusammenhang wird auch nicht dadurch hergestellt, dass die Darlehensmittel einem betrieblichen Konto gutgeschrieben und von dort der privaten Verwendung (Entnahme) zugeführt wurden (vgl. BFH-Urteile vom 5. März 1991 VIII R 93/84, BFHE 164, 46, BStBl II 1991, 516; vom 21. Februar 1991 IV R 46/86, BFHE 163, 551, BStBl II 1991, 514).
  • BFH, 21.02.1991 - IV R 46/86

    Der tatsächliche Verwendungszweck der Darlehensmittel bestimmt die private oder

    Auszug aus BFH, 29.08.2001 - XI R 74/00
    Der betriebliche Veranlassungszusammenhang wird auch nicht dadurch hergestellt, dass die Darlehensmittel einem betrieblichen Konto gutgeschrieben und von dort der privaten Verwendung (Entnahme) zugeführt wurden (vgl. BFH-Urteile vom 5. März 1991 VIII R 93/84, BFHE 164, 46, BStBl II 1991, 516; vom 21. Februar 1991 IV R 46/86, BFHE 163, 551, BStBl II 1991, 514).
  • BFH, 25.07.1991 - XI R 2/86

    Kein Vertretungszwang für Antrag nach § 68 FGO im Revisionsverfahren

    Auszug aus BFH, 29.08.2001 - XI R 74/00
    Da die Erklärung, einen geänderten Bescheid zum Gegenstand des Verfahrens zu machen, nicht dem Vertretungszwang i.S. des Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) unterlag und daher auch von einem Kläger persönlich erklärt werden konnte (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juli 1991 XI R 2/86, BFHE 165, 324, BStBl II 1992, 37), konnte sie auch vor In-Kraft-Treten des § 62a Abs. 2 FGO n.F. von einer Steuerberatungs-GmbH abgegeben werden.
  • BFH, 15.05.2002 - X R 3/99

    Nachträglicher Schuldzinsenabzug bei einem Liebhaberei-Betrieb

    Für die Bestimmung des Veranlassungszusammenhangs ist allein die Verwendung des Darlehensbetrages ausschlaggebend (vgl. Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817; vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193; BFH-Urteile vom 4. März 1998 XI R 64/95, BFH/NV 1998, 1299; vom 29. Juli 1998 X R 105/92, BFHE 186, 555, BStBl II 1999, 81; vom 29. August 2001 XI R 74/00, BFH/NV 2002, 188).
  • BFH, 18.05.2010 - X R 49/08

    Änderungsbefugnis gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO - Rechtmäßigkeit eines

    Da allein die tatsächliche Verwendung der Darlehensvaluta maßgebend ist, sind Schuldzinsen nicht bereits deshalb betrieblich veranlasst, wenn der Steuerpflichtige mittels des Kredits ein privates Wirtschaftsgut finanziert, er aber in der Lage gewesen wäre, eine Finanzierung über das Zweikonten-Modell durchzuführen (BFH-Urteile in BFH/NV 2001, 28, und vom 29. August 2001 XI R 74/00, BFH/NV 2002, 188).
  • BFH, 05.02.2002 - VIII B 73/01

    Kreditfinanzierte Gewinnausschüttung einer GmbH & Co. KG

    Der BFH hat es in seiner dieses Urteil aufhebenden Entscheidung vom 29. August 2001 XI R 74/00, BFH/NV 2002, 188 zudem nicht genügen lassen, dass dieser Zusammenhang lediglich durch die Absicht des Steuerpflichtigen hergestellt wird, die Aufwendungen mit Fremdmitteln zu finanzieren, die tatsächliche Verwendungsreihenfolge des Einsatzes von Fremd- und Eigenmitteln dieser Absicht aber nicht entspricht.
  • BFH, 29.07.2003 - XI B 237/02

    Sachaufklärungspflicht; Verfahrensmangel; Geldgeschäfte bei freiberuflicher

    Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug ist vielmehr ein Veranlassungszusammenhang zwischen der jeweiligen Aufwendung und dem Betrieb (BFH-Urteil vom 29. August 2001 XI R 74/00, BFH/NV 2002, 188).
  • FG Hamburg, 20.12.2006 - 5 K 157/03

    Abzug von Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

    Für bereits mit eigenen Mitteln bezahlte betriebliche Aufwendungen (beziehungsweise Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vermietung eines Objektes) kann ein Darlehen nicht mehr verwendet werden (vergleiche BFH Urteil vom 29.8.2001 XI R 74/00, BFH/NV 2002, 188 ; Drenseck in Schmidt, EStG , 25. Auflage, § 9 Rdn 8).
  • FG Niedersachsen, 31.01.2006 - 15 K 928/99

    Bestimmung des Teilwerts einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft;

    Dementsprechend sind Schuldzinsen als Entgelt für das Zurverfügungstellen eines Darlehens dann als Werbungskosten abziehbar, wenn die Darlehensvaluta tatsächlich zur Erzielung von Einkünften verwendet werden (vgl. BFH Urteil vom 29. August 2001 XI R 74/00, BFH/NV 2002, 188).
  • FG Hamburg, 02.09.2003 - VII 145/01

    Schuldzinsen als Werbungskosten

    Darlehenszinsen stehen nicht in einem Veranlassungszusammenhang mit bei der Einkunftsart, wenn bei Auszahlung der Valuta die entsprechenden Aufwendungen bereits mit liquiden Mitteln bezahlt waren, und daher das Darlehen anderweitig verwendet wird (BFH, Urteil vom 19.8.01, BFH/NV 2002, 188 ; Urteil vom 27.1.93, BFH/NV 1993, 603).
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